AGB

AGB von McTec (www.mctec.rent)

§ 1 Vertragspartner
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen McTec und Ihren Vertragspartnern (Kunden), die technische Geräte und/oder personelle Leistungen von McTec benutzen, mieten oder in anderer Form in Anspruch nehmen.

§ 2 Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen
Art und Umfang der Vermietung von Geräten und technische Einrichtungen werden, soweit nicht anders vereinbart ist, von McTec nach Zweckdienlichkeit bestimmt. Als Auslieferungsort für alle Leistungen gilt der jeweilige Auftragsort. Der Kunde hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen. Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen können nur unmittelbar nach Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren. Vermietete Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch MvTec nicht weitervermietet oder anderen überlassen und nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden. Der Transport und die Verwendung auf Wasser-, Schienen-, und/oder Luftfahrzeugen jeglicher Art bedarf der schriftlichen Genehmigung durch McTec.

§ 3 Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Equipment
Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (z.B. Diskjockeys) durch McTec entsteht zwischen McTec und dem Benutzer ein Dienstvertrag. Desweiteren entsteht über die verwendeten Geräte, welche ein Diskjockey im Auftrag des Kunden einsetzt, ein Mietvertrag zwischen McTec und dem Kunden, für den alle hier aufgeführten Regelungen gelten.

§ 4 Gefahrentragung, Haftung des Kunden, Versicherung
Mit dem Zeitpunkt der Verfügungsstellung der Mietsache geht bis zur Rücknahme durch McTec die Gefahr auf den Benutzer über, der auch für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache vom Zeitpunkt der Zurverfügungstellung an bis zur Rücknahme haftet. Alle notwendigen Reparaturen während der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf normale Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden, der verpflichtet ist, McTec von allen auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Der Kunde haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und an dem Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Kunde. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. Abhandengekommene, zerstörte oder beschädigte Gegenstände sind nach Wahl von McTec entweder vom Kunden auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem Benutzer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt. Des Weiteren haftet der Kunde für sämtliche Aufwendungen, welche McTec durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassung des Kunden, seiner  Beauftragten, seiner Gäste, Dritter und Arbeitnehmer, der von ihm in Anspruch genommene Arbeitskräfte sowie aller sonstigen Personen, die sich aus Anlass der Tätigkeit des Kunden auf dem Betriebsgelände oder sonstigen Veranstaltungsort aufhalten, die durch die Tätigkeit des Kunden auf dem Betriebsgelände verursacht werden bzw. damit in Zusammenhang stehen. Die Haftung des Kunden umfasst auch Folge- und Ausfallschäden, die McTec durch das  Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz- bzw. Vermietungsausfälle). Der Kunde ist verpflichtet, McTec unter Überlassung aller Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte widerrechtlich gepfändet oder in anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Kunde trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. Der Kunde ist McTec gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Ab- und Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderliche Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte auf seine Kosten zu erwerben und garantiert, dass  er diese Rechte besitzt. Von allen aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen gegenüber McTec hergeleiteten Ansprüche Dritter wird der Kunde McTec freistellen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 5 Haftung von Seiten McTec
Der Kunde übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem Sie sich befinden. Der Mieter ist verpflichtet, McTec etwaige Mängel oder Schäden an den Mietobjekten unverzüglich anzuzeigen. McTec ist dann Gelegenheit zu geben, soweit McTec den Mangel oder Schaden zu vertreten hat, den Mangel oder Schaden an den Mietgeräten zu beheben oder andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schadens, verwirkt er seinen Anspruch auf Minderung. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. McTec übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem Kunden oder Dritten durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen Schäden – gleich welcher Art – entstehen. McTec übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des Dienstvertrags nicht für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte. In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung durch McTec folgendes: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Ist eine durch McTec erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich McTec – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – nach Ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um von McTec verschuldete Mängel handelt und die Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes McTec möglich und zumutbar ist. Die Haftung für Mängelfolge – sowie Begleitschäden – ist ausgeschlossen.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag
Bei Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse des Kunden sowie im Falle des Zahlungsverzuges hat McTec das Recht, von allen Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem Benutzter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschuss jeglicher Schadensersatzforderungen des Kunden zurückzutreten.

§ 7 Mietzins bzw. Benutzungsentgelt
Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Kunden überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und sonstigen Leistungen sowie die Stellung von Arbeitskräften gelten die während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten von McTec, sofern keine Individualvereinbarungen hierüber getroffen wurden.

§ 8 Zahlungen
Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an McTec zu leisten, und zwar so, dass McTec den vollen Gegenwert in verlustfreie Kasse erhält. Wenn nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung in bar zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie ggf. Rechtsanwaltskosten dem Kunden in Rechnung gestellt.